Mario Krüger MdL

Sprecher für Kommunalpolitik,
Beteiligungen und Haushaltskontrolle

Plus Minus Normal Invert

02.06.2013: Verteuerung von Kommunalkrediten durch Basel III

TestSollten sich die Überlegungen in der EU im Zusammenhang mit Basel III durchsetzen, dann müssen die Banken und Sparkassen ihr Kreditgeschäft komplett neu ausrichten, zum Teil erfolgt dies jetzt schon. Die Umsetzung in der Europäischen Union wird über Änderungen der Capital Requirements Directive (CRD) erfolgen und soll ab 2013 schrittweise in Kraft treten.

Zusammengefasst sind folgende Ände­rungen gegenüber den bisherigen Rege­lungen vorgesehen:

Die Kapitalquoten sollen steigen: Für jeden Kredit müssen gegenüber Basel II 30 Prozent mehr Eigenkapital vorgehalten werden. Damit verteuert sich zum Bei­spiel ein typischer Mittelstandskredit um etwa 0,4 Prozentpunkte.

Vorhandene Eigenkapital-Bestandteile werden restriktiver behandelt, teilweise sogar wegdefiniert.

Es wird eine Verschuldensquote, die so genannte Leverage Ratio, eingeführt, die risikounabhängig das Verhältnis zwischen Eigenkapital und eingegangenen Engage­ments beschreibt.

Es sollen Liquiditätsanforderungen ein­geführt werden: Neben Barmitteln als hochliquide Mittel soll der Puffer zu min­destens 60 Prozent aus Staatsanleihen und Zentralbankguthaben bestehen. Sol­che Papiere werden damit zum Beispiel gegenüber Unternehmensanleihen, die nicht oder schlechter als AA-geratet sind, bevorzugt.

Gleichfalls neu ist die Refinanzierungs­kennzahl. Sie gibt vor, dass langfristige Aktiva wie etwa Unternehmenskredite auch in höherem Maße als bisher lang­fristig refinanziert werden müssen. Es bedeutet, dass gerade einlagenstarke Institute wie die Sparkassen oder die Genossenschaftsbanken, die heute die Einlagen umfassend im Kreditgeschäft mit Unternehmen einsetzen, künf­tig Kredite nicht mehr im bisherigen Umfang langfristig herausgeben kön­nen. Damit werden Zinsrisiken auf die Kunden verlagert und die Kurzfristkultur verstärkt. Die neuen Liquiditäts- und Refinanzie­rungsanforderungen verteuern Kredite nochmals um etwa 0,2 Prozentpunkte.

Konsequenzen für die Kommunen

Was sind nun die Konsequenzen dieser Regelungen für die Kommunen? Heute sind Sparkassen und Landesbanken die wich­tigsten Kreditgeber für Kommunen und Län­der – mit Markanteilen von 45,3 beziehungs­weise 35,4 Prozent. In absoluten Zahlen sind das Kreditvolumina von über 141 Milliarden Euro.

Unter den bislang geltenden Regelungen von Basel II galten Kommunalkredite als Kredite ohne Risiko. Sie waren daher nicht mit Eigenkapital zu unterlegen. Der Grund dafür ist, dass Kommunen insolvenzunfähig sind. Dies ändert sich – Stand heute – nicht. Das Risikogewicht von Direktausleihungen der Kreditinstitute an Kommunen soll sich auch zukünftig an der Bonitätsbeurteilung des Zentralstaates orientieren. Dennoch wirken sich Basel III und die mit der EU-Gesetzgebung vorgesehenen Regelungen belastend auf die Kommunalfinanzierung aus.

Dies wird beispielhaft an der so genann­ten Leverage Ratio deutlich. Die Leverage Ratio setzt das bankaufsichtliche Eigenkapital in Relation zur Summe der bilan­ziellen und außerbilanziellen Geschäfte eines Instituts und limitiert das Verhältnis auf drei Prozent.

Entscheidend ist damit die neue Definition des bankaufsichtlichen Eigenkapitals. Besonders spürbar werden hier für deutsche Kreditinstitute, nicht zuletzt Sparkassen und Landesbanken, aber auch Genossenschaftsbanken sein, die deutlich verschärften Anforderungen an die Aner­kennung harter Kernkapitalinstrumente erfülen müssen. Viele Institute haben in der Vergangenheit stille Einlagen hereingenommen, die ohne Probleme als hartes Kernkapital anerkannt worden sind. Entscheidend ist die neue Definition des bankaufsichtlichen Eigenkapitals.

Künftig orientiert man sich bei den Defini­tionen eher an börsennotierten Aktiengesell­schaften anglo-amerikanischen Zuschnitts. Stille Einlagen werden danach nur noch unter ganz engen Vorgaben anerkannt. Damit wird in erheblichem Umfang tatsächlich vorhan­denes Eigenkapital „wegdefiniert“. Vor allem im Falle von Sparkassen wirkt sich darüber hinaus die Verschärfung der Kapitalabzugsregelungen negativ auf das bankaufsichtliche Eigenkapital und damit auf die Leverage Ratio aus.

Hiernach müssen alle direkten und indi­rekten Beteiligungen an anderen Instituten vom harten Kernkapital der Sparkassen abgezogen werden. Das betrifft bei Spar­kassen insbesondere die Beteiligungen an den Landesbanken und anderen Verbundun­ternehmen, die über die Regionalverbände gehalten werden. Damit steht deutlich weniger Eigenkapital für Kreditvergaben zur Verfügung.

Wie bereits erwähnt, soll das Risiko der getätigten Geschäfte bei der Berechnung der Leverage Ratio grundsätzlich keine Rolle spielen. Während bei den Kapitalanforde­rungen Kommunalkredite nicht oder nur sehr gering berücksichtigt werden, soll es bei der Ermittlung der Leverage Ratio eine Nullanrechnung der Kommunalkredite nicht geben. Die Wirkung: Die Kapitalbasis verrin­gert sich durch regulatorische Definitionen teilweise deutlich. Die Kommunalkredite werden aber bei der Leverage Ratio voll angerechnet. Damit können gerade die im Kommunalkreditgeschäft tätigen Institute besonders schnell in die Lage kommen, aus Gründen der Verschuldungsquote Aktiva abbauen zu müssen. Es ist nicht schwer zu prognostizieren, dass dies vor allem margenarmes Geschäft wie den Kommunal­kredit treffen wird.

Im Ergebnis schafft die Leverage Ratio damit Anreize, risikoreichere Geschäfte ein­zugehen und risikoarmes Kommunalkredit­geschäft abzubauen. Das konterkariert das eigentliche Ziel von Basel III. Es droht also ein Zurückfahren des Kommunalgeschäfts sowie eine Verschlechterung des Risikoprofils der Institute. Beides kann Kommunen als Träger von Sparkassen und Kunden von Banken und Sparkassen nicht gefallen.

Nun ist zwar die Ausgestaltung der Leve­rage Ratio noch nicht final verabschiedet. Die aktuellen Planungen sehen vor, sie zunächst als Meldekennzahl, aber ab 2018 als verbind­liche Mindestgröße einzuführen. Zu befürch­ten ist allerdings, dass der Marktdruck, nicht zuletzt durch Ratingagenturen, einen faktischen Druck auslösen wird, diese Anfor­derungen schon vorher zu erfüllen.

Es stellt sich die Frage, warum solche Auswirkungen sinnvolle Schlussfolgerungen aus der Finanzkrise sein sollen. Ein wesentlicher Grund dafür dürfte sein, dass Basel III für international tätige Großbanken erarbeitet worden ist. Anders als in den Vereinigten Staaten sollen diese Regeln nun aber in Europa auf alle Banken und Sparkassen angewandt werden. Mainstreet- und Wallstreet-Banking werden also über einen Leisten geschlagen, Ungleiches wird gleich behandelt. Tatsäch­lich müsste man doch unterschiedlichen Größen, Geschäftsmodellen und Risiken der Institute durch differenzierte Regeln Rech­nung tragen. 

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

01. 01. 2019

Verschuldungsgrenze (Leverage Ratio)

Überwachungsphase

Parallelbetrieb

 

Übernahme
nach Säule 1

 

Mindestkernkapitalrate (Common Equity Capital Ratio)

 

 

3,5 %

4,0 %

4,5 %

4,5 %

4,5 %

4,5 %

4,5 %

Kapitalerhaltungspuffer

 

 

0,625 %

1,25 %

1,875 %

2,5 %

Minimum Kernkapital plus Kapitalerhaltungspuffer

 

 

3,5 %

4,0 %

4,5 %

5,125 %

5,75 %

6,375 %

7,0 %



Zusammengefasst sind folgende Ände­rungen gegenüber den bisherigen Rege­lungen vorgesehen: 

Die Kapitalquoten sollen steigen: Für jeden Kredit müssen gegenüber Basel II 30 Prozent mehr Eigenkapital vorgehalten werden. Damit verteuert sich zum Bei­spiel ein typischer Mittelstandskredit um etwa 0,4 Prozentpunkte.

Vorhandene Eigenkapital-Bestandteile werden restriktiver behandelt, teilweise sogar wegdefiniert.

Es wird eine Verschuldensquote, die so genannte Leverage Ratio, eingeführt, die risikounabhängig das Verhältnis zwischen Eigenkapital und eingegangenen Engage­ments beschreibt.

Es sollen Liquiditätsanforderungen ein­geführt werden: Neben Barmitteln als hochliquide Mittel soll der Puffer zu min­destens 60 Prozent aus Staatsanleihen und Zentralbankguthaben bestehen. Sol­che Papiere werden damit zum Beispiel gegenüber Unternehmensanleihen, die nicht oder schlechter als AA-geratet sind, bevorzugt.

Gleichfalls neu ist die Refinanzierungs­kennzahl. Sie gibt vor, dass langfristige Aktiva wie etwa Unternehmenskredite auch in höherem Maße als bisher lang­fristig refinanziert werden müssen. Es bedeutet, dass gerade einlagenstarke Institute wie die Sparkassen oder die Genossenschaftsbanken, die heute die Einlagen umfassend im Kreditgeschäft mit Unternehmen einsetzen, künf­tig Kredite nicht mehr im bisherigen Umfang langfristig herausgeben kön­nen. Damit werden Zinsrisiken auf die Kunden verlagert und die Kurzfristkultur verstärkt. Die neuen Liquiditäts- und Refinanzie­rungsanforderungen verteuern Kredite noch­mals um etwa 0,2 Prozentpunkte.