Nur mit großer Verwunderung lassen sich die Beschlüsse des Regionalrats Ost-Westfalen-Lippe zur geplanten Stärkung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) zur Kenntnis nehmen. Offensichtlich herscht eine große Unkenntnis über die geplanten Regelungen zur Aufwertung des RVR.
Mit populistischen und plakativen Begriffen wie „OWL wehrt sich, OWL will Vormacht des Ruhrgebiets brechen“ wird eine Frontstellung gegen die geplante Stärkung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) aufgebaut, die in der Sache völlig fehl am Platze ist. Es ist mitnichten so, dass mit der Aufwertung des RVR die politischen Gremien der Mittelbehörden abgewertet werden. Zur Sache selbst:
SPD und Bündnis 90 hatten sich auf Grundlage einstimmiger Parteitagsbeschlüsse auf folgende Formulierung zum Thema RVR im Koalitionsvertrag verständigt:
„Die gesetzlich verfassten Kommunalverbände in NRW sind wichtige Bindeglieder zwischen den Kommunen und stärken sie durch die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung. Wir werden den RVR in seiner Funktion und in seinen Aufgaben als starke Klammer für das Ruhrgebiet stärken und ihn in seinen Strukturen durch eine Novellierung des RVR-Gesetzes weiterentwickeln. Die Landschaftsverbände als höhere Kommunalverbände genießen Bestandsschutz.“
Im Wahlprogramm hatten Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur besseren demokratischen Legitimation die Direktwahl der RVR-Verbandsversammlung und der RVR-Verbanddirektorin einstimmig beschlossen.
Am 15. März 2013 hat die RVR-Verbandsversammlung eine Resolution zur Änderung des RVR-Gesetzes mit Stimmen von SPD, CDU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN beschlossen. U. a. werden folgende Forderungen erhoben:
- Erweiterung der Kompetenzen und Zuständigkeiten des RVR,
- Erweiterung der Finanzierungsgrundlage des RVR durch allgemeine GFG Zuweisungen,
- Direktwahl der Verbandsversammlung
Die CDU-Landtagsfraktion hat sich übrigens einstimmig diesen Positionen angeschlossen.
Zu den Kritikpunkten des Regionalrates Ost-Westfalen-Lippe im Einzelnen:
1. Einbeziehung des RVR in das Gemeindefinanzierungsgesetz
Der Regionalverband Ruhr finanziert sich derzeit durch eine Verbandsumlage zu Lasten der angeschlossenen Ruhrgebietskommunen und, was staatliche Aufgaben angeht, wie jede andere Behörde auch, durch das Land. Hier gilt der Grundsatz, dass Geld der Aufgabe folgt. Dies gilt auch für neue Aufgaben, die der RVR für einzelne Verbandskommunen künftig ggfs. übernimmt.
Das Ruhrgebiet fordert nicht mehr Geld, schon gar nicht zu Lasten der anderen Kommunen. Eine Einbindung in das GFG ist nur unter diesen Bedingungen überhaupt vorstellbar. Wenn überhaupt eine Einbeziehung des RVR’s in das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) vorgenommen wird, dann gehen entsprechende Mittelzuwendungen zu Lasten der angeschlossenen Ruhrgebietskommunen. Dies setzt allerdings voraus, dass die betroffenen Räte einer solchen Regelung zugestimmen. Eine Umverteilung der GFG-Mittel zu Lasten anderer Regionen ist weder vermittelbar noch gewünscht und wird von den RVR-Vertretern auch nicht gefordert.
2. Direktwahl der Verbandsversammlung
Derzeit werden die Mitglieder der RVR-Verbandsversammlung über das Entsendeprinzip von den Räten der Mitgliedskommunen entsandt und sind somit ausschließend ihren jeweiligen Ratsfraktionen rechenschaftspflichtig. Dies erschwert Abstimmungsprozesse ungemein, bedeutet es doch, dass bei jeder Entscheidung des RVR wiederholte Rückkopplungsprozesse in den Mitgliedskommunen stattfinden müssen. Dies hat in der Vergangenheit schon bei eigentlich konsensualen Entscheidungen zu endlosen Verhandlungsschleifen geführt. Direkt gewählte Mitglieder der Verbandsversammlung sind demgegenüber klarer ihrem regionalen Auftrag verpflichtet, Entscheidungsprozesse werden –möglicherweise auch kontrovers- schneller und zielgerichteter ablaufen. Und was auch wichtig ist: Die Verbandsmitglieder möchten direkt mit den Bürgerinnen und Bürgern interagieren und sagen, wofür sie stehen. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die kleinen Parteien bei dem bisher praktizierten Entsendeprinzip deutlich benachteiligt werden und deren Wählerschaft nicht angemessen repräsentiert ist.
Verfassungsrechtlich bedenklich ist eine Direktwahl nicht. Ähnliche Direktwahlen gibt es zum Beispiel in der Region Hannover und in der Region Stuttgart seit geraumer Zeit.
Falls nun auch andere Regionen der Auffassung sind, die Direktwahl ihrer Gremien müsse Gesetz werden, ist das erfreulich und zeigt, dass die Debatten des Ruhrgebiets in anderen Regionen des Landes konstruktiv aufgegriffen werden. Das Ruhrgebiet kann es sich aber nicht leisten, weitere wertvolle Jahre verstreichen zu lassen und darauf zu warten, bis die Forderung nach einer Direktwahl aller Regionalräte und der beiden Landschaftsverbände Mainstream ist. Das Ruhrgebiet braucht die wichtige Weichenstellung jetzt, um den Strukturwandel stärker voranzubringen.
3.0 EU-Präsenz
Unstreitig ist, dass die Landesvertretung in Brüssel die Interessen des Landes vertritt, nomen est omen. Dies bedeutet allerdings keineswegs, dass das Ruhrgebiet oder irgendein anderer Akteur hieraus den Schluss ziehen sollte, seine Interessen in Brüssel nicht zu vertreten. Vielmehr wäre es ein törichtes Versäumnis, als Region mit mehr als 5,3 Mio EinwohnerInnen, mithin also mehr als einige Mitgliedsstaaten der EU, ganz zu schweigen von Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, keine Präsenz in Brüssel aufzubauen. Mit dem beispielsweise vom Regionalrat Düsseldorf benannten Argument müsste die Stadt Köln seinen Vertreter für europäische Angelegenheiten zurückziehen, ein Unternehmen sollte nicht im VKU oder BDI und BDEW gleichzeitig Mitglied sein. Wer würde das ernsthaft fordern? Wer das forderte, müsste konsequenterweise auch fordern, dass NRW seine Präsenz in Brüssel schließt, denn schließlich ist die Bundesrepublik dort auch präsent. Und selbstverständlich halten auch die Verbandskommunen Personal zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber den EU-Institutionen vor, welche zunehmend angesichts der Haushaltsmisere zur Disposition gestellt werden. Eine entsprechende Bündlungsfunktion über den RVR herzustellen, ist naheliegend. Selbstverständlich sollten auch andere Regionen einen solchen Weg gehen.
4.0 Mehr Fördermittel
Das Ruhrgebiet hat keinen Anspruch auf eine bevorzugte Behandlung bei der Gewährung von Fördermaßnahmen und Fördermittel. Es ist allerdings nicht hinnehmbar, dass einzelne bezirksüberschreitende Fördermaßnahmen aufgrund unterschiedlicher Prioritätensetzungen zwischen den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster scheitern. Eine frühzeitige Einbindung auf der Ebene der Ministerialbürokratie und Information des RVR über das Fördergeschehen ist eine berechtigte Forderung. Wobei selbstverständlich die Zuständigkeiten der Regionalräte damit nicht in Frage gestellt werden sollen.
5.0 Mehr Aufgaben, mehr Kompetenzen
Unter dem Dach der RVR-Verwaltung wird heute schon eine Vielzahl von Kompetenzen vorgehalten. Ziel ist es, die Möglichkeit zu eröffnen, kommunale Aufgaben für Mitgliedskommunen durch den RVR übernehmen und erledigen zu lassen. Dabei kann es sich um freiwillige oder pflichtige Aufgaben für das gesamte Verbandsgebiet als auch für Verbandskommunen handeln. Derzeit ist dies nur aufwendig über hierfür zu gründende Zweckgesellschaften möglich. Selbstverständlich gilt bei einer freiwilligen Aufgabenübertragung das Prinzip: Wer seine kommunale Aufgabe an den RVR delegiert, zahlt auch für die hierfür vorgehaltenen Aufwendungen. In einer Vielzahl von Bereichen wie das Katasterwesen oder die Luftreinhalteplanung lassen sich erheblichen Synergien durch eine gemeinsame Aufgabenerledigung erledigen, die angesichts der desolaten Haushaltssituation vieler Ruhrgebietskommunen unumgänglich ist.
In 11 kreisfreien Städten, 4 Landkreisen, in insgesamt 53 Verbandskommunen werden derzeit vor Ort eigene Nahverkehrspläne erstellt, die häufig hinsichtlich der stadtübergreifenden Verkehre große Lücken aufweisen. Eine Koordinierung, aber auch zeitliche Synchronisierung der Bedarfsplanung bzw. städteübergreifende Verkehre sind überfällig. Dies gilt auch für Themenbereiche wie die regionale Energie- und Abfallpolitik oder für die regionale Wirtschaft- und Kulturförderung. Eine entsprechende Bündelungsfunktion im Zuge einer Aufgabenerweiterung ist das Ziel der Ruhrgebiets-Akteure und nicht die Verlagerung von Kompetenzen zu Lasten anderer Regionen.